Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses in Estland

Wann muss ein estnisches Unternehmen seinen Jahresabschluss vorbereiten und einreichen?

Gemäß § 179 des estnischen Handelsgesetzbuches muss jedes in Estland registrierte Unternehmen einen Finanzbericht über die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit vorlegen, auch bekannt als Jahresabschluss, innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.

Wann ist der Jahresabschluss einzureichen?

Für die meisten estnischen Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ist der Stichtag für die Einreichung des Jahresabschlusses der 30. Juni jedes Jahres.

Für neu gegründete estnische Unternehmen gibt es jedoch eine Ausnahme. Wenn das Unternehmen in der zweiten Jahreshälfte (vom 1. Juli bis zum 31. Dezember) registriert wurde, kann es seinen Finanzbericht für das unvollständige Jahr überspringen und diesen zusammen mit dem Jahresbericht für das folgende Jahr einreichen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass das Fehlen jeglicher Geschäftstätigkeit eines estnischen Unternehmens keinen Einfluss auf die Fristen für die Finanzberichterstattung hat und die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Handelsregister nicht aufhebt – in diesem Fall ist ein Null-Jahresabschluss erforderlich.

Informationen darüber, ob ein estnisches Unternehmen den Jahresabschluss eingereicht hat oder nicht, sowie ob der vorgeschriebene Finanzbericht fristgerecht vorgelegt wurde, werden vom Handelsregister erfasst und sind öffentlich zugänglich, ebenso wie der Inhalt des Jahresabschlusses des Unternehmens – interessierte Personen oder potenzielle Partner können sich darüber informieren und Schlüsse über die Korrektheit und Rechtzeitigkeit der Erfüllung der Berichtspflichten Ihres Unternehmens ziehen.

Haben Sie den Jahresabschluss nicht rechtzeitig eingereicht?

Es muss anerkannt werden, dass es bisher häufig vorkam, dass estnische Unternehmen die Fristen für die Einreichung des Jahresabschlusses überschritten oder ihre Berichtspflichten missachteten. Das neue Handelsregistergesetz (estnisch Äriregistri seadus oder ÄRS), das am 01.02.2023 in Kraft getreten ist, hat den Aufsichtsbehörden jedoch zusätzliche Möglichkeiten und Druckmittel gegeben, um die korrekte Erfüllung der Berichtspflichten durch in Estland registrierte Unternehmen sicherzustellen.

Mögliche Konsequenzen

Wenn die Einreichung des Jahresabschlusses um einige Monate verzögert wird, treten normalerweise keine negativen Folgen für das Unternehmen auf. Wenn jedoch der Finanzbericht über längere Zeit nicht vorgelegt wird, ergreift das estnische Handelsregister folgende Maßnahmen:

Strafandrohung

Zunächst warnt das Handelsregister das Unternehmen und gewährt eine zusätzliche Frist (in der Regel 30 Tage), um die Situation zu bereinigen und den Jahresabschluss gemäß allen Anforderungen einzureichen. Wenn die Anordnung korrekt ausgeführt und der Bericht eingereicht wird, ist die Situation geklärt.

Strafe

Wird der Jahresabschluss nicht innerhalb der vom Handelsregister festgelegten zusätzlichen Frist vorgelegt, kann die Aufsichtsbehörde eine Strafe gegen das Unternehmen verhängen. Die Höhe der Strafe hängt von den spezifischen Umständen ab, kann aber bis zu 3200 Euro betragen. Es ist zu beachten, dass die Zahlung einer Strafe nicht von der Pflicht zur Berichterstattung befreit, daher kann die Strafe wiederholt verhängt werden.

Strafe für ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft

Das Gesetz erlaubt es, zusätzlich zum Unternehmen (juristische Person) auch konkrete natürliche Personen (in der Regel Vorstandsmitglieder des Unternehmens) zu bestrafen, die für die rechtzeitige Einreichung des Finanzberichts verantwortlich sind.

Warnung vor dem Ausschluss aus dem Register

Wenn das Unternehmen frühere Warnungen ignoriert hat, kann die Aufsichtsbehörde eine Warnung vor dem zwangsweisen Ausschluss aus dem Register aussprechen und eine konkrete Frist festlegen (in der Regel 6 Monate), innerhalb derer der Bericht eingereicht werden muss – andernfalls beginnt das Handelsregister mit dem Zwangsverfahren zum Ausschluss des Unternehmens.

Zwangsweises Löschen des Unternehmens

Wenn alle zuvor genannten Maßnahmen keinen Erfolg hatten und das Unternehmen seinen Jahresfinanzbericht innerhalb aller zusätzlichen Fristen nicht eingereicht hat, kann das Handelsregister das Unternehmen zwangsweise löschen.

Abschließend ist zu sagen, dass die breite Öffentlichkeit und potenzielle Partner Ihres Unternehmens Zugang zu Informationen über alle Warnungen und Strafmaßnahmen gegen das Unternehmen haben werden. Angesichts der oben beschriebenen Umstände empfehlen wir, die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses Ihres estnischen Unternehmens ernst zu nehmen und die jährlichen Finanzberichte fristgerecht beim Handelsregister einzureichen.

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