Die estnische Steuer- und Zollbehörde widmet der Besteuerung von Einkünften natürlicher Personen, die aus der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses entstehen, besondere Aufmerksamkeit: Dazu gehören Einkommensteuer, Sozialsteuer und andere Pflichtbeiträge. Auch Einkünfte aus Transaktionen mit Kryptowerten unterliegen der Besteuerung.
Bekämpfung von Steuerhinterziehung und verdeckten Arbeitsverhältnissen
Das Ziel der Steuerbehörden besteht nicht nur darin, die korrekte Besteuerung der für eine natürliche Person aufgelaufenen und an sie gezahlten Arbeitsvergütung sicherzustellen, sondern auch die Verschleierung von Arbeitsverhältnissen zu verhindern. Einige Unternehmen könnten versuchen, durch solche Maßnahmen die Zahlung von Sozialsteuer und anderen Pflichtbeiträgen zu vermeiden, indem sie die Lohnsumme künstlich reduzieren, verbundene juristische Personen mit der Ausführung zentraler Aufgaben beauftragen oder Mitarbeiter einsetzen, die ihre Leistungen für das Unternehmen formal über ihre eigenen Gesellschaften erbringen (Beratung, Management, Design, Copywriting usw.).
Was ist „OÜ-tamine“?
Das bekannteste Beispiel für Modelle zur Verschleierung von Arbeitsverhältnissen ist „OÜ-tamine“ – dabei vermeidet der Arbeitgeber die Zahlung von Sozialsteuern, indem er Dienstleistungen, häufig von sich selbst, über eine verbundene Gesellschaft bezieht. Eine solche Praxis kann als Steuervermeidung eingestuft werden.
Unter Berufung auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs orientiert sich die Steuer- und Zollbehörde an einer Reihe von Kriterien, die das Vorliegen tatsächlicher Arbeitsverhältnisse und damit die daraus entstehenden Steuerpflichten bestimmen.
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Wir helfen Ihnen dabei, zwischen Arbeitsverhältnissen und der Erbringung von Dienstleistungen zu unterscheiden, und gewährleisten zudem die korrekte Verbuchung der mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Aufwendungen sowie die ordnungsgemäße steuerliche Erfassung von Arbeitsvergütungen, Zahlungen an Vorstandsmitglieder und Dividendenausschüttungen. Um eine transparente Finanzpolitik des Unternehmens sicherzustellen, ist es wichtig, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, Einkünfte korrekt zu verbuchen und Risiken im Zusammenhang mit Steuervermeidung vorzubeugen.
Grenzen der Anwendung des „OÜ-tamine“-Modells
Das steuerliche Problem des „OÜ-tamine“-Modells ist im Kampf gegen die rechtswidrige Ausschüttung von Dividenden anstelle von Arbeitsvergütungen weiterhin aktuell. Medienberichten zufolge bestand das Ziel der Steuerbehörde nicht darin, die Nutzung des „OÜ-tamine“-Modells zu bestrafen, sondern Unternehmer darüber zu informieren, dass klare Regeln dafür gelten, was zulässig ist und was nicht. Die Steuer- und Zollbehörde hat wegen der Verschleierung der tatsächlichen Natur von Arbeitsverhältnissen nur gegen drei Unternehmen Gerichtsverfahren geführt.
Wie OÜ-Inhaber Steuern vermeiden: Erkenntnisse der Steuer- und Zollbehörde
Nach Angaben der Steuer- und Zollbehörde hängt das Problem der Steuervermeidung häufiger damit zusammen, dass OÜ-Inhaber von den Einnahmen ihrer Gesellschaft leben. So berichtete Lia Parve, Leiterin der Steuerprüfung bei der Steuer- und Zollbehörde, Journalisten über zwei angewandte Steuervermeidungsmodelle: die Verschleierung tatsächlicher Arbeitsverhältnisse als Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmen, um die Lohnsteuern zu senken, sowie die Nutzung von Gesellschaftsvermögen für private Zwecke. Parve stellte fest, dass das erste Problem nicht allzu weit verbreitet sei, während das zweite zu Steuerausfällen von mehr als EUR 10 Millionen pro Jahr führen könne.
Besteuerung fingierter Dienstleistungsgeschäfte
Eine Steuerpflicht entsteht, wenn zwischen juristischen Personen fingierte Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen getroffen werden, um Lohnsteuern zu senken oder vollständig zu vermeiden. Der Oberste Gerichtshof unterstützte in seinen Entscheidungen (3-2-1-82-14 vom 12.05.2015, 3-3-1-25-15 vom 11.09.2015, 3-3-1-12-15 vom 6.10.2015) den Standpunkt der Steuer- und Zollbehörde und erkannte solche Geschäfte aus steuerlicher Sicht als unwirksam an.
In den untersuchten Fällen erhielten natürliche Personen ihre tatsächliche Arbeitsvergütung nicht auf ihre privaten Bankkonten, sondern auf die Konten der ihnen gehörenden Unternehmen (beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung), deren alleinige Gesellschafter und Vorstandsmitglieder sie waren. Anstelle eines Arbeitsvertrags wurden zwischen den Gesellschaften Dienstleistungsverträge geschlossen. Dadurch konnten die Parteien Lohnsteuern vermeiden, indem sie die Mittel auf ein Unternehmenskonto überwiesen, auf dem der Empfänger frei darüber verfügen konnte, etwa um Dividenden auszuschütten oder beliebige Aufwendungen zu decken.
Oberster Gerichtshof bestätigt: Steuerhinterziehungsmodelle über OÜ sind rechtswidrig
Ähnliche Modelle wurden bei Management- und Beratungsleistungen eingesetzt, wobei Vorstandsmitglieder tatsächlich als natürliche Personen arbeiteten, das Geld jedoch auf die Konten ihrer Gesellschaften überwiesen wurde. Erhält ein Geschäftsführer beispielsweise aufgrund eines Arbeitsvertrags eine Bruttovergütung von EUR 3,500, beträgt sein Nettoeinkommen EUR 2,730 und die Ausgaben des Arbeitgebers einschließlich Steuern belaufen sich auf EUR 4,683. Wird zwischen den Unternehmen ein Dienstleistungsvertrag geschlossen, kann der Gesamtbetrag von EUR 4,683 steuerfrei überwiesen werden, sodass der Geschäftsführer über den gesamten erhaltenen Betrag verfügen kann. Eine solche Gestaltung gilt jedoch als Steuervermeidung.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass die Steuerbehörden berechtigt sind, in solchen Situationen einzugreifen und die sogenannten „Dienstleistungsgeschäfte“ entsprechend ihrem tatsächlichen Wesen als verdeckte Arbeitsverhältnisse zu besteuern. Die formale Übereinstimmung des Vertrags mit den gesetzlichen Anforderungen reicht nicht aus – entscheidend ist, dass der tatsächliche Inhalt der Tätigkeit den Vertragsbestimmungen entspricht. Auf Grundlage der Position des Obersten Gerichtshofs fordert die Steuer- und Zollbehörde Unternehmen nachdrücklich dazu auf, ihre Steuerpraxis zu überprüfen und mit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in Einklang zu bringen, um eine gerechte Besteuerung und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Wie sich Arbeitsverhältnisse von der Erbringung von Dienstleistungen unterscheiden
Arbeitsverhältnisse werden durch das Arbeitsvertragsgesetz geregelt. Danach verrichtet eine natürliche Person (der Arbeitnehmer) für eine andere Person (den Arbeitgeber) Arbeit und unterliegt dabei vollständig deren Leitung und Kontrolle. Der Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, dem Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung zu zahlen und die im Arbeitsvertrag oder gesetzlich vorgesehenen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
Die Kriterien, anhand deren die Gerichte Rechtsbeziehungen als Arbeitsverhältnisse einstufen, umfassen die Feststellung, wer den Arbeitsablauf organisiert und leitet, wer Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung bestimmt, wer die Arbeitsmittel bezahlt, wer das mit der Arbeitsausführung verbundene Risiko trägt und wer Einkünfte oder Gewinne erhält. Anschließend ist zu klären, ob der Arbeitnehmer in die Belegschaft der Organisation eingegliedert ist und deren internen Vorschriften unterliegt. Alle diese Kriterien sind gemeinsam zu betrachten.
Letztlich ist für die Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, der Grad der Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, also das Maß seiner Selbstständigkeit, ausschlaggebend. Gerade der hohe Abhängigkeitsgrad unterscheidet einen Arbeitsvertrag von anderen zivilrechtlichen Verträgen.
OÜ-tamine und die Umqualifizierung von Verträgen: Wichtige rechtliche Erkenntnisse
Die weit verbreiteten und vollkommen rechtmäßigen Auftrags- und Werkverträge zählen dagegen zu den durch das Schuldrechtsgesetz geregelten Dienstleistungsverträgen. Nach der Klarstellung des Obersten Gerichtshofs stellt die Beziehung zwischen den Vorstandsmitgliedern eines Unternehmens und dem Unternehmen selbst ein Auftragsverhältnis dar. Der Auftragnehmer soll den Auftrag persönlich ausführen, darf jedoch auch Dritte hinzuziehen, um das Ergebnis zu erzielen. Ein Vorstandsmitglied eines Unternehmens kann seine Befugnisse und seine Haftung somit nicht delegieren; dies schließt jedoch die Inanspruchnahme der Unterstützung Dritter bei der Ausführung des Auftrags nicht aus.
Bei Geschäften mit Unternehmen, die mit Mitgliedern des Vorstands des Unternehmens verbunden sind, kann sich herausstellen, dass Management- und Beratungsleistungen tatsächlich von bestimmten natürlichen Personen und nicht von den Unternehmen erbracht wurden, die die entsprechenden Verträge geschlossen haben. Die Rechtsfolge eines solchen Geschäfts besteht darin, dass eine bestimmte natürliche Person als zweite Vertragspartei anerkannt wird.
Bei Geschäften mit Beschäftigten des Unternehmens zeigt sich das „OÜ-tamine“-Modell darin, dass die Beziehung zwischen dem Unternehmen und der mit dem Arbeitnehmer verbundenen Gesellschaft ihrem Inhalt und Wesen nach tatsächlich ein Arbeitsverhältnis darstellt – der Auftragsvertrag wird somit in einen Arbeitsvertrag umqualifiziert.
Besteuerung von Kryptowerten und Einkünften aus Onlineplattformen
Die geltende estnische Gesetzgebung sieht eine steuerliche Kontrolle der über Onlineplattformen und Apps sowie auf dem Kryptowerte-Markt erzielten Einkünfte vor. Dadurch wird die Anwendung des „OÜ-tamine“-Modells in diesen relativ neuen Bereichen der Arbeitsbeziehungen beim Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen erheblich eingeschränkt.
In Estland unterliegen auch über Onlineplattformen erzielte Einkünfte (beispielsweise aus freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung oder Warenverkäufen) der Besteuerung: Einkommensteuer, Sozialsteuer, VAT und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Onlineplattformen in der Europäischen Union sind verpflichtet, den Steuerbehörden Daten über die Einkünfte natürlicher Personen zu melden, und die Steuerpflichtigen müssen diese Einkünfte und Steuern erklären.
Verkauf, Mining und Staking: Besteuerung von Kryptowerten erklärt
Es ist zu beachten, dass Einkünfte aus Kryptowerten in Estland je nach Art der Transaktion ebenfalls besteuert werden. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind zu erklären und unterliegen der Einkommensteuer. Beim Mining unterliegt der Nettogewinn der Einkommensteuer. Sozialsteuer fällt an, wenn das Mining von einer natürlichen Person und nicht von einem Unternehmen betrieben wird. Wird eine Kryptowährung als Zahlungsmittel für Waren und Dienstleistungen verwendet, gelten solche Transaktionen als Verkauf eines Kryptowerts und unterliegen ebenfalls der Besteuerung. Auch passive Einkünfte aus Staking oder Lending unterliegen der Einkommensteuer. Beim Verkauf von Kryptowerten, die durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurden, fällt ebenfalls Steuer an. Zu beachten ist, dass natürliche Personen ihre Einkünfte erklären und dabei den Marktwert der Kryptowerte zum Zeitpunkt der jeweiligen Transaktion angeben müssen.
Risiken des „OÜ-tamine“ sollten verhindert und minimiert werden
Modelle zur Vermeidung der Besteuerung von Arbeitsverhältnissen wie „OÜ-tamine“ schaffen für Unternehmen Risiken im Zusammenhang mit der Vermeidung von Sozialsteuer und der Verschleierung von Arbeitsverhältnissen. Steuerbehörden und Gerichte verlangen eine klare Einhaltung der Regeln, die Unterscheidung von Arbeitsverträgen und zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen sowie erforderlichenfalls die Umqualifizierung von Geschäften, die als fingiert erkannt werden. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Besteuerung von Kryptowerten: Einkünfte aus Kryptowährungstransaktionen, einschließlich Mining und Staking, müssen erklärt und versteuert werden. Auch über Onlineplattformen und Apps ausgeübte Tätigkeiten sind steuerpflichtig.
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